Statuten

Statuten Guggemusig Bläächi-Lömpe Schönegrond

1. Zweck

Die Guggemusig Bläächi-Lömpe bezweckt das Spielen von fasnächtlicher Musik und das Verbringen von geselligen Stunden unter seinen Mitgliedern.

2. Mitgliedschaft

a) Mitglied der Guggemusig Bläächi-Lömpe kann jede männliche Person werden, welche das 18. Altersjahr erreicht hat und sich bereit erklärt, regelmässig an Proben und Auftritten teilzunehmen.
Das erste Jahr gilt als Probezeit. Über die definitive Aufnahme entscheiden die Mitglieder an der Hauptversammlung.
Die Probezeit kann um ein Jahr verlängert werden.
Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied in die Probezeit zurückversetzt werden.
Die Mitglieder können sich nach schriftlicher Bekanntgabe zuhanden der Hauptversammlung für die Dauer eines Jahres beurlauben lassen. Nach Ablauf dieser Frist teilen sie wiederum schriftlich zuhanden der Hauptversammlung ihren Entscheid betreffend der weiteren Vereinszugehörigkeit mit. Eine Verlängerung der Beurlaubung ist nicht möglich. Ein Beurlaubter wird weiterhin als Mitglied geführt und bezahlt den ordentlichen Mitgliederbeitrag. Beurlaubte Mitglieder sind an der Hauptversammlung stimmberechtigt.

b) Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 130.00. Nach 20 Jahren Aktivmitgliedschaft wird man zum Ehrenmitglied ernannt. Aktiv- und Ehrenmitglieder verfügen grundsätzlich über die gleichen Rechte.

c) Mitglieder können an Umzüge und dergleichen Kinder (Knaben und Mädchen) mitnehmen, wenn sie persönlich Verantwortung und Aufsicht für dieselben übernehmen. An abendliche Auftritte sind ausschliesslich Vereinsmitglieder gemäss Ziffer 2 Abs. 1 zugelassen. Ausnahmen sind nicht vorgesehen.

d) Dem Verein wohlgesinnte Personen können gegen Entrichtung eines durch den Vorstand festgelegten Betrages die Passivmitgliedschaft erwerben. Sie erhalten einen persönlichen Ausweis und gelangen in den Genuss durch den Vorstand bestimmter Vergünstigungen.

3. Organisation

a) Die Organe der Guggemusig sind:
– die Hauptversammlung
– der Vorstand
– die Rechnungsrevisoren
Das Vereinsjahr erstreckt sich über die Zeit vom 1. August bis 31. Juli.

b) Die Hauptversammlung findet an einem Wochenende in den Monaten September oder Oktober statt. Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann jederzeit durch den Vorstand, die Rechnungsrevisoren oder auf schriftliches Verlangen von einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit und erlässt die Einladung spätestens zehn Tage vor dem festgesetzten Datum unter Bekanntgabe der Traktanden.
Anträge auf Änderungen der Statuten sind mindestens zwei Monate vor der Hauptversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.

Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse:
1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes für eine Amtsdauer. Eine Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
2. Die Wahl des Präsidenten.

Die Vorstandsmitglieder sind auch als Kontaktpersonen zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Präsidenten zu verstehen.
3. Die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren.
4. Die Genehmigung des Jahresberichtes.
5. Die Genehmigung der Jahresrechnung.
6. Die Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages.
7. Änderung der Statuten.
8. Stimm- und wahlberechtigt sind an der Hauptversammlung die Mitglieder gemäss Ziffer 2 lit. a Abs. 1 und lit. b der Statuten.

c) Der Vorstand leitet den Verein und ist verantwortlich für die Erfüllung der Vereinsaufgaben. Im Besonderen besorgt er die folgenden Geschäfte:
1. Die Behandlung der laufenden Angelegenheiten.
2. Die Vorbereitung der Hauptversammlung.
3. Die Festlegung des Jahresprogrammes.

Der Vorstand besteht aus Präsident, Aktuar, Kassier und zwei Beisitzern. Die musikalische Leitung liegt beim Vorstand. Dieser regelt in eigener Kompetenz die Verteilung der Funktionen auf die Mitglieder.
Die Sitzungen des Vorstandes erfolgen auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Die gefassten Beschlüssen müssen festgehalten werden.

d) Die Rechnungsrevisoren sind zwei Vereinsmitglieder die nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Rechnung und die Buchführung des Vereines zu überprüfen und hierüber dem Vorstand zuhanden der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu unterbreiten.

4. Finanzen

a) Die natürlichen Mittel fliessen dem Verein aus folgenden Quellen zu:
1. Jährliche Mitgliederbeiträge.
2. Evtl. Überschüsse bei Veranstaltungen.
3. Zinsen des Vereinsvermögens.
4. Spenden.
5. Jährliche Beiträge von Passivmitgliedern.
6. Fasnachtszeitung und Tischset.
7. Verkaufsartikel.
8. Diverses.

b) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften ausschliesslich dessen eigene Mittel. Rechnungen über Fr. 500.- bedürfen der Zustimmung des Präsidenten, jene über Fr. 1’000.- des Vorstandes.

c) Der Rechnungsabschluss hat jeweils per 31. Juli zu erfolgen.

5. Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins

Statutenänderungen und Auflösung der Guggemusig bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Hauptversammlung anwesenden Mitgliedern.
Bei einer Auflösung der Guggemusig wird das Vereinsvermögen und Inventar bei der Gemeinde Schönengrund befristet auf die Dauer von fünf Jahren hinterlegt. Der letzte Vorstand entscheidet über die Freigabe der vorhandenen Mittel an den allfälligen Nachfolgeverein.
Wird während fünf Jahren die Aktivität nicht wieder aufgenommen, werden die Mittel einem guten Zweck innerhalb der Gemeinde Schönengrund übergeben.

6. Schlussbestimmungen

Diese Statuten ersetzen jene vom 17. Juni 2000 und treten nach der Genehmigung durch die Hauptversammlung vom 29. Oktober 2011 sofort in Kraft.

Schönengrund, 29. Oktober 2011

Namens der Guggemusig
Bläächi-Lömpe Schönegrond

Der Präsident: Daniel Kara

Der Aktuar: Urs Nef